StudiVZ: PR-Desaster wegen Abmahnung
In der heutigen deutschen Netzwelt sind kostspielige Abmahnungen leider gar nichts Außergewöhnliches mehr. Doch über diese Abmahnung lohnt es sich zu berichten: StudiVZ mahnt die Webseite ErstiVZ ab. Und schlittert damit in das nächste PR-Desaster ...
ErstiVZ sah sich als Plattform für Studienanfänger, stand allerdings nicht in Konkurrenz zu StudiVZ. Im Gegenteil, den Mitgliedern wurde sogar die Mitgliedschaft bei StudiVZ ans Herz gelegt, kostenlose Werbung also. Betreiber Peter Großkopf bestätigte gegenüber Hannes Mehring zudem, dass keine kommerziellen Interessen verfolgt wurden. Er engagiere sich an der Uni Münster im Bereich Wirtschaftswissenschaften für die Orientierungswochen
. Mithilfe der Plattform solle Erstsemester der Einstieg ins Studium erleichtert werden.
Doch das VZ
im Namen wurde ihnen zum Verhängnis. Betreiber Peter Großkopf flatterte deswegen eine Abmahnung über 2000 Euro ins Haus.
Begründung: Das Anhängsel VZ
würde Kennzeichenrechte von StudiVZ verletzen. Einen Blogeintrag zu diesem Thema auf Medienblog kommentiert Großkopf so:
Wir haben das [ErstiVZ] Mitte 2006 gelauncht. Und da wir fleissig Werbung für das andere Verzeichnis gemacht haben, dachten wir, dass das klar geht. So kann man sich täuschen. Unser Einsatz und die Werbung dürfen wir jetzt auch noch selbst bezahlen. In unserer FAQ hatten wir auch deutlich darauf hingewiesen, dass wir nichts mit dem anderen Verzeichnis zu tun haben und das die Leute doch nach ihren ersten Wochen des Studiums dahin wechseln sollen.
Das ganze erinnert an ähnliche Aktionen, als etwa Intel ihre Rechte an der Marke Intel Inside
durch Domains mit Bestandteil -inside
verletzt sahen und zahlreiche Abmahnungen versendeten. Oder an T-Mobile mit ihren T
. Ob StudiVZ rein juristisch gesehen im Recht ist (ihre Marke heißt immerhin StudiVZ und nicht VZ), kann ich nicht sagen. Lächerlich ist das ganze allerdings schon. StudiVZ ist selbst nur ein Klon von Facebook (andere bezeichnet es sogar als Plagiat), und VZ als Abkürzung für Verzeichnis und andere Begriffe.
Spiegel Online hat dazu Markenrechts-Anwalt Alexander Taubitz befragt. Dieser meint:
Mir scheint, dass die Abkürzung 'VZ' wenig prägend ist und der der Abkürzung zugrunde liegende Begriff 'Verzeichnis' wegen seiner allgemeinen Bedeutung wohl auch eher nicht schutzwürdig ist.
Aber was eigentlich eine unglaubliche Frechheit ist: Ein armer kleiner Seitenbetreiber wird da wegen zwei lächerlichen Buchstaben abgemahnt. Und vor etwas mehr als einem Jahr hat StudiVZ selbst die Namen von Konkurrenz-Angeboten als eigene Domains registriert, wie Blogger Robert Basic aufgezeigt hat (allerdings war StudiVZ damals noch nicht im Besitz des jetzigen Betreibers Holtzbrinck).
Bei ErstiVZ wird jetzt daran gedacht, ein Spendenkonto einzurichten. Ob bald auch andere Seiten betroffen sein werden - etwa PennerVZ - bleibt abzuwarten. Der Fall zeigt wieder einmal eines: Vor einer kostenpflichten Abmahnung (wieso müssen in diesem Fall eine horrend hohe Summe von 2000 Euro gezahlt werden?) sollte eine informelle Aufforderung verpflichtend werden. Meistens steckt hinter den abgemahnten Tatbeständen, wie in diesem Fall, nämlich gar keine böse Absicht ...
Aufgrund dieser Tatsachen empfinde ich doch glatt Schadenfreude über eine Abmahnung, die StudiVZ diese Woche vom Bundesverband Verbraucherzentralen erhalten hat (darf man so etwas überhaupt noch schreiben, dass man Schadenfreude empfindet?). Grund dafür: Die neuen Geschäftsbedingungen seien zu pauschal abgefasst und für den Verbraucher intransparent, die Aufklärung unzureichend, die Abmeldemöglichkeiten von der personalisierten Werbung nur schlecht auffindbar.
Die Abmahn-Affäre ist aber nur ein weiterer Fall in einer Reihe von Peinlichkeiten und anderer Desaster: Stalker-Gruppen, Datenschutz-Pannen, umstrittene Geschäftsbedingungen, Zensur von Kritik, dubiose Nazi-Satire. Wie man an diesen Links erkennen kann, wurden einige dieser Skandale von Blogbar aufgedeckt. Konsquenz bei StudiVZ: Statt Besserung will man den Autor zum Schweigen bringen.
In Anbetracht solcher Desaster frage ich mich doch, wie lange StudiVZ im Internet noch erfolgreich sein kann, wo man doch eine durchaus kritische Zielgruppe (hauptsächlich Studenten und Akademiker!) bedient. Das große Glück des Betreibers Holtzbrinck: Hauptkonkurrenz Facebook macht es auch nicht viel besser. Was hat Holtzbrinck doch zuletzt beim AGB-Desaster gemacht? Die Schuld auf die bösen Anwälte geschoben, die Anwaltskanzlei gewechselt. Vielleicht sollten sie ab sofort einfach einen PR-Manager in ihre Aktivitäten einbeziehen. Oder einfach den Hausverstand einschalten ...
Nachtrag: Außergerichtliche Einigung der Streitparteien
Ersten Berichten zufolge haben sich ErstiVZ und StudiVZ geeinigt. Details sind nicht bekannt, aber offensichtlich werden ErstiVZ-Betreiber Großkopf die Abmahngebühren in der ursprünglichen Höhe von 2000 Euro erlassen. Den Namen seiner Plattform muss er aber ändern. Die Einigung hat Großkopf wohl der breiten Berichterstattung im Internet (selbst Spiegel Online berichtete) zu verdanken. StudiVZ hat den PR-Gau erkannt und ist offensichtlich um Deeskalation bemüht ...
Großkopf musste natürlich einlenken, denn für einen Studenten mit begrenzten finanziellen Mitteln ist das Prozessrisiko zu groß. Dennoch ist nach wie vor fraglich, ob das VZ
tatsächlich schutzwürdig ist. Auch wenn die Sache außergerichtlich geklärt wurde, ein bitterer Nachgeschmack wird wegen dieser fragwürdigen Abmahnung bestehen bleiben ...
Artikel veröffentlicht von Thomas Graf am 15. Februar 2008 | Tweet
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Hansi 28. Juli 2008 [#] |
StudiVZ Das Schreiben wurde wegen seiner Länge an diese Stelle verschoben, ist ansonsten aber unverändert geblieben. Hierzu sei folgendes gesagt: |
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VZ-CRSA 22. Mai 2009 [#] |
StudiVZ macht seinen Namen alle Ehre, jetzt traf es auch uns. Heute ging uns per Gerichtsvollzieher ein Beschluss des Langerichtes Hamburg zu, Inhalt eine einstweilige Verfügung in sachen StudiVZ gegen VZ-CRSA ( hostvz.com ) Zitat : „ Im Wege der einweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ( Ordnungsgeld im einzelfall höchstens Euro 250.000,00 ; Ordnungshaft insgesammt höstens 2 Jahre ) Hier zeigt sich mal wieder, wie StudiVZ sein Geld verdienen muss - offensichtlich weigern sich die Sponsoren zu zahlen so muss mal wieder eine Abmahnung her. Da kann ich nur sagen, StudiVZ ihr habt die Rechnung ohne uns gemacht. Wir werden uns wehren und sei es mal eine Endgültige Entscheidung des BGHs herbeizuführen. Seit wann kann StudiVZ markenrechte auf VZ anmelden wenn bereits ältere rechte vorliegen ?? Eingetragene Marke beim DPMA vom 07.11.2002 AZ: 302426248 ist VZ als Vermietungszentrum , diese hätten somit einen eigentlichen Anspruch, aber doch nicht StudiVZ. StudiVZ aber erst am 04.03.2008 unter dem AZ:306315831 Wie kann es dann in der Deutschen Rechtsprechnung solche Urteile von Richtern geben. Da frage ich mich persönlich geht alles hier noch mit rechten Dingen zu ???? Warten wir nun eine Entscheidung des BGHs ab und sehen wie weit StudiVZ gehen kann. |
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Thomas 22. Mai 2009 [#] |
Danke einmal für die Meldung, ich habe hier einen eigenen Blogpost darüber verfasst. Weitere Updates sind stets willkommen. |