EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich?
Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, ob die Angabe einer Telefonnumer im Impressum eines Webangebots notwendig ist. Der Generalanwalt und die Euopäische Komission verneinten eine derartige Pflicht. Die Richter des EuGH werden sich dieser Meinung wahrscheinlich anschließen.
Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, ob die Angabe einer Telefonnumer im Impressum eines Webangebots notwendig ist. Der Generalanwalt und die Euopäische Komission verneinten eine derartige Pflicht. Die Richter des EuGH werden sich dieser Meinung wahrscheinlich anschließen.
Die vieldiskutierte Impressumspflicht sorgt unter Website-Betreibern nach wie vor für Verunsicherung. Während private Anbieter meist an der Wahrung ihrer Privatsphäre interessiert sind, verlangt der Gesetzgeber eine weitgehende Offenlegung von Kontaktmöglichkeiten. Durch schwammige Gummiparagraphen
ist es für Anbieter unentgeltlicher Websites oftmals schwierig festzustellen, ob ein Angebot aus gesetzlicher Sicht kommerziell ist, und welche Mindestanforderungen tatsächlich zu erfüllen sind.
Jüngere Urteile von deutschen Gerichten legten die Impressumspflichten relativ streng aus: Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) stellte klar, dass unter geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien
nicht nur kostenpflichtige Angebote fallen. In einem anderen Fall entschied das Landgericht Essen, dass die Bereitstellung eines Kontaktformulars anstatt der Angabe einer E-Mail-Adresse nicht ausreichend sei.
Bereits Mitte 2007 musste sich der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) letztinstanzlich mit der Frage beschäftigen, ob das Impressum eine Telefonnummer enthalten muss. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen ein Verischerungsunternehmen geklagt, weil in dessen Webimpressum keine Telefonnummer angegeben waren - stattdessen gab es ein Kontaktformular. Im vorgelagerten Berufungsverfahren zweiter Instanz hatte das Oberlandesgericht Hamm dem Versicherungsunternehmen Recht gegeben - mit einem Kontaktformular sei die Möglichkeit der gesetzlich vorgeschriebenen unmittelbaren Kommunikation gegeben. In einem ähnlichen Fall kam das Oberlandesgericht Köln jedoch zur gegenteiligen Erkenntnis, nämlich dass eine Telefonnummer zwingend notwendig wäre.
Die relevanten Impressumspflichten sind in Deutschland im §5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Das Telemediengesetz selbst wurde zur Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (Richtlinie 2000/31/EG) aus dem Jahre 2000 erlassen, weshalb diese Richtlinie bei der Auslegung des Telemediengesetzes zu beachten ist. Da Zweifel bezüglich der korrekten Auslegung bestanden, war der Bundesgerichtshof als letztinstanzliches Gericht verpflichtet, den EuGH um Auslegung zu ersuchen. Dieser leitete ein sogenanntes Vorabentscheidungsverfahren ein, in dem folgende Fragen zu klären sind:
1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?
Derzeit ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Zug, die Entscheidung ist noch nicht gefallen. Er wird schlussendlich im Rahmes des Vorabentscheidungsverfahrens für eine rechtlich bindende Entscheidung sorgen, und somit Rechtssicherheit herstellen. Wie heise online aktuell berichtet, wird der EuGH wahrscheinlich die bisherige nationale Rechtssprechung (OLG Köln) kippen.
In der Schlusserklärung empfahl Generalanwalt Damaso Ruiz-Jarabo Colomer dem Europäischen Gerichtshof, zu entscheiden, dass ein Online-Diensteanbieter vor Vertragsabschluss neben der elektronischen Post keinen zweiten Kommunikationsweg anbieten muss. Die Aufgabe eines Generalanwalts am EuGH ist es, die Richter bei ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen. In der Regel schließen sich die Richter der Empfehlung des Generalanwalts an. Auch die Europäische Kommission hat sich bereits in der Richtung geäußert, dass eine schnelle, effiziente und unmittelbare elektronische Kommunikation genügt
um den Vorschriften der E-Commerce-Richtlinie zu entsprechen.
Sollte der EuGH tatsächlich so entscheiden, würde die Entscheidung mit Erlangung der Rechtskraft eine wesentliche Erleichterung für viele Website-Betreiber darstellen. Aus Sicht des Konsumentenschutzes wäre diesjedoch bei entgeltlichen Angeboten teilweise bedenklich. Nicht jeder Konsument achtet vor Vertragabschluss darauf, ob tatsächlich eine Telefonnummer angegeben wird und es sich um einen seriösen Anbieter handelt.
Übrigens: Kürzlich hat das Hanseatische OLG entschieden, dass eine fehlende Angabe zu Aufsichtsbehörde und Handelsregisternummer wettbewerbsrechtlich nur ein Bagatellverstoß ist, der keine Abmahnungen rechtfertigt. Weitere Details zu dieser Entscheidung gibt es bei E-Recht24 zum Nachlesen.
Artikel veröffentlicht von Thomas Graf am 18. Mai 2008 | Tweet