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  • StudiVZ: Einstweilige Verfügung gegen HostVZ

    Letztes Jahr erregte StudiVZ mit einer Reihe von Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen gegen Websites mit einem VZ im Domainnamen für Aufregung. Eine Zeit lang war es recht ruhig geworden – was nun endgültig zu Ende ist. Nach einer weiteren Abmahnung gegen mircoVZ im April wurde ich heute in einem Kommentar auf eine einstweilige Verfügung gegen HostVZ.com aufmerksam gemacht.

    Im Wege der einweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner [...] verboten, das Zeichen „hostvz.com“ im Zusammenhang mit dem Erstellen von Community Plattformen, Webhosting, Webdesign, Computer-Programmierung, Flash- und Webanimation, Telekommunikation, Netzwerkinstallation, Software, Suchmaschienenoptimierung und / oder mit Online-Informations- und / oder Online-Werbeplattformen zu benutzen oder benutzen zu lassen [...]

    StudiVZ erhebt einen Schutzanspruch auf das VZ in Domainnamen, auch wenn dieses in keinem Zusammenhang mit Online-Communities steht. Und das, obwohl es sich bei VZ lediglich im die Abkürzung eines generischen Wortes handelt. Selbst unter Rechtsexperten bestehen Zweifel, dass die Ansprüche tatsächlich berechtigt sind. Eine endgültige Klärung würde allerdings voraussetzen, dass jemand über mehrere Instanzen seine Rechtsmittel ausschöpft - was bisher aufgrund des finanziellen Risikos niemand gemacht hat. Eines ist aber sicher: den ohnehin ramponierten Ruf innerhalb der Blogosphäre wird StudiVZ mit dieser Vorgehensweise sicher nicht so schnell los ...

    Artikel veröffentlicht am 22. Mai 2009 |


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