EuGH: Verwendung von Markennamen in Adwords zulässig
Laut EuGH-Entscheidung ist die Verwendung von fremden Markennamen als Adwords-Schlüsselwörter prinzipiell zulässig und Google als Diensteanbieter nicht für Markenrechts-Verletzungen verantwortlich.
Der EuGH hat heute sein Urteil im Streit um die Verwendung geschützter Markennamen in Google Adwords-Anzeigen entschieden. Im konkreten Fall hatte das französische Luxusgüter-Unternehmen Louis Vuitton Malletier gegen Google geklagt; von einem französischen letztinstanzlichen Kassationsgericht wurde der Fall dann zwecks Vorabentscheidung dem EuGH in Luxemburg vorgelegt.
Laut der Entscheidung des EuGH handelt es sich um keine Markenrechtsverletzung, wenn Google die Verwendung von markenrechtlich geschützten als AdWords-Schlüsselwörter durch Dritte ermöglicht. Wettbewerber sind berechtigt, fremde Markennamen als AdWords-Schlüsselwort zu verwenden. Die Anzeigen müssen lediglich derart gestaltet werden, dass diese eindeutig als Anzeige eines anderen Unternehmens erkennbar sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Anzeigenkunde zur Verantwortung zu ziehen, jedoch nicht Google als Anbieters eines Referenzierungsdienstes
.
Google kann in einem solchen Fall höchstens belangt werden, wenn wissentlich die Werbeanzeigen eines Plagiatsherstellers zugelassen wurden. Bei Kenntnis müssten die Anzeigen unverzüglich entfernt werden. Ob sich Google in dieser Hinsicht korrekt verhalten hat, muss nun das französische Gericht im Einzelfall nach nationalem Recht prüfen.
Artikel ver�ffentlicht von Thomas Graf am 23. März 2010 | Tweet