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  • StudiVZ: Fortsetzung der Abmahnwelle

    Bereits in der Vergangenheit ist StudiVZ gegen Websites mit einem VZ im Domainnamen vorgegangen, obwohl die Rechte daran umstritten sind. Jetzt geht die Abmahnwelle weiter, betroffen sind SchulfreundeVZ sowie InsiderVZ.

    Eine Abmahnwelle hat StudiVZ bzw. deren Eigentümer Holtzbrinck in der Vergangenheit eine Menge Kritik eingebracht. Dabei wurden zahlreiche Websites abgemahnt, welche das generische Kürzel VZ im Domainnamen verwendet haben. Bekannte Opfer waren etwa ErstiVZ und AbiturVZ. Obwohl die Markenansprüche nach wie vor umstritten sind, geht die Abmahnwelle weiter:

    Am 28. Juli 2008 meldete sich Hans-Jürgen Förtsch spätabends in einem Kommentar zu Wort, wo er von einer Abmahnung berichtet, die ihm zugestellt wurde. Beanstandet wurden von StudiVZ die beiden Markenanmeldungen SchulfreundeVZ (Reg.-Nr. DE 30 2008 020 546.6) und InsiderVZ (Reg.-Nr. DE 30 2008 007 245.8) sowie zahlreiche Domainregistrationen in verschiedenen Variationen (u.a. schulfreundevz.de, schulfreunde-vz.de, insidervz.com).

    Abmahnung im Wortlaut

    Die Abmahnung wurde uns (sowie auch einigen annderen Blogs) mit dem exakten Wortlaut übermittelt:

    Ihre Markenanmeldungen „Schulfreundevz“ und „Insidervz“

    Sehr geehrter Herr Förtsch,

    wie Ihnen bekannt sein dürfte, betreiben wir – die studiVZ Ltd. – z.B. unter den Zeichen „studiVZ“ und „schülerVZ“ in Deutschland und im deutschsprachigen Ausland äußerst bekannte und beliebte Online-Netzwerke, die von einer Vielzahl von Personen z.B. als Kontakt-Plattformen (sog. Social Networks) genutzt werden.

    Die Zeichen „studiVZ“ und „schülerVZ“ genießen Schutz als nicht eingetragene Kennzeichen (§§ 4 NR. 2,5 Abs. 2 und 3 MarkenG). Daneben bestehen Registerrechte u. a. an den Bezeichnungen „StudiVZ“ (Reg.-Nr. 30631583.1) „schülerVZ“ (Reg.-Nr. 306 54 868) und „schuelerVZ“ (Reg.-Nr. 306 54 867).

    Durch die außergewöhnlich hohe Bekanntheit der Social Networks „studiVZ“ und „schuelerVZ“ haben sich die angesprochenen Verkehrskreise der 14- bis 29-jährigen schnell an unsere Kennzeichensystematik gewöhnt. Mithin können wir uns auf den Schutz einer Kennzeichenfamilie für Zeichen berufen, die nach dem Prinzip „Interesse/Interessengruppe + VZ“ gebildet werden.

    Wir wurden kürzlich auf Ihre Registrierung der Wortmarke „Schulfreundevz“ (Reg.-Nr. DE 30 2008 020 546.6) und Ihre Anmeldung der Wortmarke „Insidervz“ (Reg.-Nr. DE 30 2008 007 245.8) aufmerksam. Zudem ist uns die Benutzung der Zeichen als Bestandteile von folgendes Domains aufgefallen:

    „schulfreundevz.de“, „schuldfreundevz.at“, „schulfreundevz.ch“, schulfreundevz.com“, „schulfreundevz.net“, „schulfreundevz.info“, „schulfreunde.eu“, schulfreunde-vz.de“, „schulfreunde-vz.at“, „schulfreunde-vz.ch“, „schulfreunde-vz.com“, „schulfreunde-vz.net“, „schulfreunde-vz.info“, „schulfreunde-vz.eu“,,,insidervz.at“, „insidervz.ch“, „insidervz.com“, „insidervz.net“, „insidervz,info“, „insidervz.eu“, „insider-vz.de“ „insider-vz.at, „insider-vz.ch“, „insider-vz.com“, „insider-vz.net“, „insider-vz.info“ und „insider-vz.eu“.

    Auf der unter diesen Domains abrufbaren Website kündigen Sie die Entstehung des Social Networks „Schulfreundevz.de“ an.

    Dementsprechend ist eine Verletzung unserer Kennzeichenrechte gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG ernstlich und unmittelbar zu besorgen. Uns stehen daher dagegen Sie Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung zu. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Landgericht Köln kürzlich in den Fällen „FussballerVZ“ (Az. 33 O 398/07), „PokerVZ“ (Az. 31 O 47/08), „BewerberVZ“ (Az- 31 O 76/08), „RotlichtVZ“ (Az. 31 O 185/08) und „MatheVZ“ (Az. 31 O 299/08) sowie das Landgericht Hamburg im Fall „DogVZ“ (Az. 312 O 262/08) zu unseren Gunsten entschieden haben.

    Wir fordern Sie daher zur Unterlassung und zur Beseitigung der Erstbegehungsgefahr, insbesondere durch Verzicht auf die Marke „Schulfreundevz“ und Rücknahme der Markenanmeldung „Insidervz“ sowie Löschung der genannten Domains, auf.

    Die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche können Sie gemäß ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung durch die Aufgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung abwenden. Wir geben Ihnen dazu bis zum

    Donnerstag, den 31.Juli 2008, 18.00 Uhr

    Gelegenheit. Einen solche Erklärung haben wir für Sie vorbereitet und als Anlage beigefügt. Sie können die Frist durch Telefaxschreiben einhalten, wenn uns unverzüglich darauf die originalschriftliche Erklärung zugeht. Sollte die Frist verstreichen, werden wir weitere rechtliche Schritte einleiten.

    Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Ansprüche, ggf. von Schadensersatz, vor.

    Alternativ können wir uns eine einvernehmliche Lösung des Konflikts vorstellen. Eine solche könnte darin bestehen, dass Sie die Domains auf uns übertragen. Im Gegenzug würden wir auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (einschließlich Auskunft und Schadensersatz) verzichten. Wegen einer solchen Übertragung können wir uns gerne zeitnah – jedoch spätestens bis zum 30.Juli 2008 – verständigen

    Mit freundlichen Grüßen

    XXXXXXXXXX
    Rechtsanwältin

    Interessant ist hierbei, dass StudiVZ eine Kennzeichenfamilie für sich beansprucht, in der Namen nach dem Prinzip Interesse/Interessengruppe + VZ gebildet werden. Ebenso ist eine Liste mit Websites angeführt, gegen die bisher einstweilige Verfügungen erwirkt werden konnten: FussballerVZ, PokerVZ, BewerberVZ, RotlichtVZ, MatheVZ und DogVZ. Rechtskräftige Entscheidungen in einem ordentlichen Verfahren sind (zumindest mir) jedoch nicht bekannt.

    Kommentar von Förtsch

    Förtsch scheint von der Abmahnung nicht sonderlich beeindruckt zu sein, und gibt sich in seinem Kommentar kämpferisch:

    Hierzu sei folgendes gesagt:

    Zum einem ist die Marke StudiVZ höchst umstritten, und rechtlich eventuell gar nicht haltbar. Diesbezüglich werden wir gegebenenfalls die Markenrechte an Studivz grundsätzlich anfechten und in Frage stellen. Zum anderen hatte StudiVZ bisher mit ihren Klagen nur Erfolg, da sich die Klagen gegen Studenten und kleine Einzelkämpfer richteten.

    Diesmal jedoch hat sich StudiVZ einen Gegner herausgesucht, der nicht nur bereit ist die Herausforderung anzunehmen, vielmehr, es sich auch noch leisten kann jahrelang zu klagen.

    Wenn StudiVZ gerne die 27 Domains haben will, so dürfen sie diese gerne kaufen. Ab 100.000 pro Domain sind wir bereit zu verhandeln. Ein Holländischer Erotikdienstleister hätte die Domains auch alle sehr gerne.

    Doch auf dem Wege einer Klage wird es ein langer Weg werden. StudiVZ stützt seine Klage auf die Nennung von VZ in der Domain. Na wenn das so ist - uns gehören die Markenrechte an IN ist DRIN Urkundennummer 303 09 774, Aktenzeichen: 303 09 774.4/35

    Sollte sich ein Richter finden der einer Klage wegen zweier Buchstaben recht gibt, na dann können wir ja jeden Domaininhaber verklagen der in seiner Domain eines der Wörter in ist oder Drin verwendet.

    Insgesamt gibt es über 200 eingetragene „VZ“ Marken. Darunter Marken VZ Vermögenszentrum VZ Videozone BVZ, OVZ, MVZ, PatientVZ, PrakiVZ, FetenVZ, PartyVZ, KlientVZ, AzubiVZ, FotoVZ, UrlauberVZ.

    Wir sehen der Klage sehr gelassen entgegen,
    und freuen uns auf die juristische Auseinandersetzung.

    Mit herzlichen Grüßen
    Hans – Jürgen Förtsch
    Geschäftsführender Gesellschafter
    www.IN-ist-DRIN.de

    Persönlich bin ich in dieser Angelegenheit als Nicht-Jurist gespaltener Meinung. Im Fall von SchulfreundeVZ sehe ich durchaus einen möglichen Konflikt zu den Markenrechten an SchülerVZ. Im Fall von InsiderVZ sehe ich diesen Konflikt jedoch nicht, da VZ meiner Ansicht nach zu generisch ist.

    Wie die Gerichte schlussendlich entscheiden, bleibt jedoch abzuwarten. Es ist zu hoffen, dass Förtsch standhaft bleibt, sodass es eines Tages eine rechtskräftige Entscheidung gibt. Denn vorher wird es keine Rechtssicherheit für zahlreiche Besitzer von VZ-Domains geben.

    Artikel ver�ffentlicht von am 29. Juli 2008 |


    Juicy
    29. Juli 2008 [#]
    Was ist mit boersevz.de?
    Thomas
    29. Juli 2008 [#]

    Warum BörseVZ nicht beanstandet wurde, darüber kann ich nur spekulieren. Möglicherweise haben sie nichts gegen die Nutzung in diesem konkreten Fall bzw. sie zählen Börse nicht als Interesse. Oder die Rechtabteilung ist noch nicht darauf aufmerksam geworden.



    Oder aber sie haben sich nicht getraut, weil sie mit einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung rechnen - da steckt immerhin eine Firma dahinter, die sich einen Prozess sicher leisten kann. Dann wäre es für StudiVZ wohl nicht mehr möglich, weiterhin gegen VZs vorzugehen ...

    Carsten
    29. Juli 2008 [#]
    *Kopfschüttel* @ Studi VZ (bitte nicht abmahnen jetzt :-P )
    und Lob an Herrn Förtsch (richtig so )

    Gruß Carsten
    Hansi
    29. Juli 2008 [#]
    Aufgeben…
    Sorry wird nicht passieren.
    Sollte der Klage Recht gegeben werden, geht es weiter..
    Sollte da unterliegen, sehe ich im Bestreben von StudiVZ den Versuche einer Monopolbildung, und dann geht es an einen ganz anderen Gerichtshof.

    Sehe schon die nächsten Monate werden sehr interessant
    Mit Herzlichen Güssen
    Hans- Jürgen Förtsch
    Aguirre
    30. Juli 2008 [#]
    http://www.rentaseo.de/web-marketing/seo-service/abmahnung-wegen-markenrechtsverletzung.html

    Irgendwie habe ich kein Mitleid :)
    Thomas
    30. Juli 2008 [#]
    Aguirre, danke für diese Ergänzung zum Thema. Ich möchte allerdings auch klarstellen, dass es mir in diesem Artikel definitiv nicht darum ging, mein Mitleid mit dieser Firma auszudrücken. Mir geht es viel mehr darum, wie StudiVZ Rechte an xxxVZ beansprucht und diese durchsetzen will, worüber ich auch schon mehrmals geschrieben habe. Zugegebenermaßen sehe ich diesen konkreten Fall nach der Lektüre des Rent-a-Seo-Beitrags in einem etwas anderen Licht. Trotzdem halte ich es für wichtig, dass sich jemand gegen StudiVZ zur Wehr setzt, sodass es früher oder später Rechtssicherheit gibt.
    charly
    03. August 2008 [#]
    StudiVZ finde ich sowas von dreist - einerseits klauen sie die gesamte Aufmachung von Facebook, auf der anderen Seite müssen sie lauter kleine und kleinst Seiten verklagen. Und das nur wegen einem lächerlichem "VZ". Ich hoffe, dass die Leute von Facebook was mit ihrer Klage gegen KopierVZ ... Verzeihung, StudiVZ erreichen kann.
    Hans- Jürgen Förtsch
    18. August 2008 [#]
    Auch BörseVZ wurde zwischenzeitlich verklagt.
    Matze
    05. September 2008 [#]
    Und nun verklagt BörseVZ - StudiVZ:
    http://www.it-im-unternehmen.de/news/2008/08/04/boersevz_verklagt_studivz

    Ich finde es auch sehr dreist was StudiVZ da abzieht. Zumal die meisten Domains absolut nichts mit deren Communities zu tun haben.
    Angesagter
    04. Dezember 2008 [#]
    Der Zusatz „VZ“ in Domains kann eine Verwechslungsgefahr mit „studiVZ“, „schuelerVZ“ und „meinVZ“ begründen. Das hat das LG Hamburg Anfang Oktober entschieden. Dem Studenten-Netzwerk StudiVZ ist damit ein weiterer Sieg im Kampf um die Vorherrschaft unter den VZ-Domains gelungen. Von „PokerVZ“ bis „RotlichtVZ“: Schon viele Internet-Portale haben in den vergangenen Monaten einstweilige Verfügungen für ihr „VZ“ im Namen kassiert - diesmal hat es das Portal „boerseVZ“ getroffen.

    Die Betreiber hatten gegen die Verfügung Widerspruch eingelegt, über den das LG Hamburg nun zu entscheiden hatte. Doch das Gericht gab StudiVZ recht. Auch wenn die Zielgruppe nicht ganz identisch sei, gebe es zumindest Überschneidungen. Insgesamt sei der Zusatz „VZ“ aber vor allem für die Social-Networks der Holtzbrinck-Gruppe bekannt. Das Gericht unterstellt, dass es BoerseVZ sogar gerade auf diesen Ruf angekommen sei:


    „Dass es der Antragsgegnerin bei der Benennung ihrer Internetplattform um eine Anlehnung an die Dienstleistungsangebote der Antragstellerin geht, ist im Grunde offensichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Ihr Interesse an der Nutzung des zwar durchschnittlichen kennzeichenkräftigen, letztlich aber wenig originellen Zeichenbestandteils VZ für die Bezeichnung ihres Internetnetzwerkes für Börsen-Interessierte ist letztlich nur vor dem Hintergrund des großen wirtschaftlichen Erfolgs des Geschäftskonzepts der Antragstellerin erklärlich.“

    Die Buchstabenkombination „VZ“ könne darüber hinaus auch nicht einfach als Abkürzung für „Verzeichnis“ interpretiert werden. Schon die Tatsache, dass es sich bei den Internetseiten der „VZ“-Serie nicht um Verzeichnisse im eigentlichen Sinne handelt, spräche dagegen, die Buchstaben als reine Abkürzung zu verstehen.

    Das LG Hamburg liegt mit der Entscheidung auf einer Linie mit dem LG Köln, das Anfang Mai in einem ähnlichen Fall zugunsten von StudiVZ entschieden hatte. Für Startups gilt also Vorsicht bei der Namenswahl.

    Das Urteil des LG Hamburg im Volltext.

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